Erwägungsgrund 2 32017D1960
In dem ersten Protokoll zu dem Abkommen wurden die Fangmöglichkeiten für die Schiffe der Union in der Fischereizone unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Republik Mauritius (im Folgenden „Mauritius“) für einen Zeitraum von drei Jahren und die Zahlung der finanziellen Gegenleistung durch die Union festgelegt. Die Geltungsdauer dieses Protokolls endete am 27. Januar 2017.