Erwägungsgrund 5 32017D1995
Deutschland betrachtete diese Mängel als einen Verstoß gegen Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, da die vorliegende Norm den Anforderungen des dazugehörigen Mandats, wie in Artikel 18 vorgeschrieben, nicht vollständig entspreche.