Erwägungsgrund 2 32017D2073
Der Rat hat festgestellt, dass keine Gründe mehr dafür vorliegen, eine bestimmte Körperschaft weiterhin auf der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften zu führen, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gelten. Die Anwendung der restriktiven Maßnahmen gegenüber dieser Körperschaft wurde durch den Beschluss (GASP) 2016/1711 des Rates ausgesetzt.