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Der Rat hat festgestellt, dass keine Gründe mehr dafür vorliegen, eine bestimmte Körperschaft weiterhin auf der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften zu führen, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gelten. Die Anwendung der restriktiven Maßnahmen gegenüber dieser Körperschaft wurde durch den Beschluss (GASP) 2016/1711 des Rates ausgesetzt.
Der Rat ist zudem der Auffassung, dass keine Gründe mehr dafür vorliegen, bestimmte Personen und Organisationen weiterhin in der Liste der Personen und…
Der Rat ist der Auffassung, dass keine Gründe mehr dafür vorliegen, bestimmte Personen und Einrichtungen weiterhin auf der im Anhang des Beschlusses…
Der Rat ist der Auffassung, dass keine Gründe mehr dafür vorliegen, eine Person und zwei Einrichtungen weiterhin auf der in Anhang II des Beschlusses…
Es liegen jedoch keine Gründe mehr dafür vor, bestimmte Personen und Organisationen weiterhin in der Liste der Personen und Organisationen aufzuführen, auf die…
Es liegen jedoch keine Gründe mehr dafür vor, bestimmte Personen und Organisationen weiterhin in der Liste der Personen und Organisationen aufzuführen, auf die…
Es liegen jedoch keine Gründe mehr dafür vor, bestimmte Personen weiterhin in der Liste der Personen und Organisationen aufzuführen, auf die die restriktiven…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.