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Gemäß Artikel 75 Absatz 1 und Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates dürfen Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, die frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen, nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den geltenden Vermarktungsnormen entsprechen, wenn sie in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind und wenn das Ursprungsland angegeben ist.
Bei der Einfuhr von frischem Obst und Gemüse, für das Vermarktungsnormen auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt worden sind, prüft die…
Die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 muss sicherstellen, dass Obst und Gemüse nach Absatz 1 nur in den…
Die Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, die frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie in…
Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, die frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen, sollten nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie in einwandfreiem…
Gemäß Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist die Kommission befugt, im Wege eines delegierten Rechtsakts Vermarktungsnormen für den Sektor…
Erzeugnisse, die ihren Ursprung in der Europäischen Union haben und aufgrund von Umständen höherer Gewalt nicht den in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.