Erwägungsgrund 1 32017D2105
In Artikel 191 des Handelsübereinkommens ist festgelegt, wie eine Vertragspartei den Geltungsbereich des Titels VI des Handelsübereinkommens im Hinblick auf das Beschaffungswesen ändern oder berichtigen kann.
In Artikel 191 des Handelsübereinkommens ist festgelegt, wie eine Vertragspartei den Geltungsbereich des Titels VI des Handelsübereinkommens im Hinblick auf das Beschaffungswesen ändern oder berichtigen kann.