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Nach Artikel 14 Absätze 1 und 3 des Handelsübereinkommens kann der Handelsausschuss in der Besetzung mit nur der Vertragspartei der Union und dem betreffenden unterzeichnenden Andenstaat (d. h. Kolumbien) einvernehmlich Beschlüsse fassen, vorausgesetzt, die jeweiligen Beschlüsse berühren nicht die Rechte und Pflichten eines anderen unterzeichnenden Andenstaats.
Der Beschluss, Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens zu ändern, kann nach Artikel 14 Absatz 3 des Übereinkommens in einer Sitzung des Handelsausschusses…
Um diese Bemerkung aufnehmen zu können, muss Anhang XII Anlage 1 Abschnitt A Unterabschnitt 2 des Handelsübereinkommens geändert werden. Der Beschluss zur…
Gemäß Artikel 14 Absatz 3 des Übereinkommens werden in den Fällen des Artikels 12 Absatz 4 etwaige Beschlüsse von der EU-Vertragspartei und dem betreffenden…
Sofern im Abkommen nichts anderes bestimmt ist, ist ausschließlich der Handelsausschuss zum Erlass von Beschlüssen in den von den Sonderausschüssen und…
Die Unterzeichnung des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits wird…
Mit Artikel 15.1 des Abkommens wird ein Handelsausschuss eingesetzt, der unter anderem in Fällen, die in diesem Abkommen ausdrücklich vorgesehen sind,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.