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Gemäß Artikel 257 Absatz 2 des Übereinkommens ist der von den Vertragsparteien im Einklang mit Artikel 257 Absatz 1 des Übereinkommens eingesetzte Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ dafür zuständig, die in Artikel 209 des Übereinkommens genannten Informationen zu beurteilen und dem im Einklang mit Artikel 12 Absatz 1 des Übereinkommens eingesetzten Handelsausschuss die Änderung von Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens vorzuschlagen.
Nach Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags ist es angezeigt, dass der Rat die Kommission ermächtigt, bestimmte begrenzte Änderungen des Übereinkommens bezüglich…
Am 5. Oktober 2018 bewertete der Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ in einer Sitzung zwischen der EU-Vertragspartei und Kolumbien gemäß Artikel 257 Absatz 2…
Änderungen der Anhänge 14-A und 14-B des Abkommens durch Beschluss des durch das Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschusses im Anschluss an Empfehlungen des…
Für die Zwecke des Artikels 209 Absatz 2 des Übereinkommens werden Änderungen des Übereinkommens bezüglich geografischer Angaben mittels Beschlüssen des…
Am 5. Oktober 2018 bewertete der Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ die Informationen zu den neun neuen geografischen Angaben Kolumbiens und schlug dem…
Nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a hat der Gemischte Ausschuss Beschlüsse zur Änderung von Anhang I des Übereinkommens zu fassen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.