Art. 2 32018D0965BESCHLUSS (EU) 2018/965 DES RATES vom 6. Juli 2018 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zum Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der zweiten Tranche 2018 und einen geänderten Jahresbeitrag für 2018
Die Höhe der Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2018 wird auf 4 500 000 000 EUR geändert. Davon gehen 4 250 000 000 EUR an die Kommission…
Art. 1 32017D2171Die Obergrenze für die Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2019 liegt bei 4 900 000 000 EUR. Davon gehen 4 600 000 000 EUR an die Kommission…
Art. 2 32018D1715BESCHLUSS (EU) 2018/1715 DES RATES vom 12. November 2018 zur Festlegung der Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung des Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der Obergrenze für 2020, des jährlichen Betrags für 2019, der ersten Tranche 2019 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2021 und 2022
Die Höhe der Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2019 wird auf 4 700 000 000 EUR festgesetzt. Davon entfallen 4 400 000 000 EUR auf die…
Art. 2 32016D2026BESCHLUSS (EU) 2016/2026 DES RATES vom 15. November 2016 zur Festlegung der Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung des Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der Obergrenze für 2018, des jährlichen Betrags für 2017, der ersten Tranche 2017 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2019 und 2020
Der Jahresbeitrag der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2017 beträgt 4 000 000 000 EUR. Dieser Betrag wird auf die Kommission 3 850 000 000 EUR und die EIB…
Art. 1 32016D2026BESCHLUSS (EU) 2016/2026 DES RATES vom 15. November 2016 zur Festlegung der Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung des Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der Obergrenze für 2018, des jährlichen Betrags für 2017, der ersten Tranche 2017 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2019 und 2020
Die Obergrenze des Jahresbeitrags der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2018 beträgt 4 550 000 000 EUR für die Kommission und 250 000 000 EUR für die EIB.
Art. 2 32015D2288BESCHLUSS (EU) 2015/2288 DES RATES vom 30. November 2015 zur Festlegung der Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung des Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der Obergrenze für 2017, des Betrags für 2016, der ersten Tranche 2016 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2018 und 2019
Die Höhe des Jahresbeitrags der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2016 beträgt bei 3 600 000 000 EUR. Dieser Betrag wird auf die Kommission 3 450 000 000 EUR…