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Gemäß Artikel 8 Absatz 4a Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 kann das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) vertrauliche statistische Daten an die nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht für die Beaufsichtigung von Finanzinstituten, -märkten und -infrastrukturen oder für die Stabilität des Finanzsystems zuständigen Behörden oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Union und an den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) in dem zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlichen Maße und Detaillierungsgrad übermitteln. Der Einheitliche Abwicklungsausschuss erfüllt die Voraussetzungen einer solchen Behörde oder Einrichtung.
Folgender Absatz wird in Artikel 8 eingefügt: „(4a) Das ESZB kann vertrauliche statistische Daten an die nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht für die…
können die Mitglieder des ESZB vertrauliche statistische Daten an den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) sowie an Behörden oder Einrichtungen der Union…
Die Behörden oder Einrichtungen, die vertrauliche statistische Daten erhalten, treffen gemäß Artikel 8 Absatz 4a Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 alle…
Unbeschadet der Artikel 64 bis 69 kann eine Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen an folgende Stellen übermitteln: a) Zentralbanken des…
Um die Berichtslast der Berichtspflichtigen möglichst gering zu halten und die ordnungsgemäße Durchführung der auf alle zuständigen Behörden übertragenen…
Folgender Absatz wird angefügt: „(4a) Die Mitgliedstaaten können den zuständigen Behörden gestatten, den für die Beaufsichtigung von Unternehmen von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.