Erwägungsgrund 2 32017D0022
Die Behörden oder Einrichtungen, die vertrauliche statistische Daten erhalten, treffen gemäß Artikel 8 Absatz 4a Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 alle erforderlichen regulatorischen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zum physischen und logischen Schutz der vertraulichen statistischen Daten. Der EZB-Rat hat überprüft, dass der Einheitliche Abwicklungsausschuss solche Maßnahmen getroffen hat.