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Die Behörden oder Einrichtungen, die vertrauliche statistische Daten erhalten, treffen gemäß Artikel 8 Absatz 4a Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 alle erforderlichen regulatorischen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zum physischen und logischen Schutz der vertraulichen statistischen Daten. Der EZB-Rat hat überprüft, dass der Einheitliche Abwicklungsausschuss solche Maßnahmen getroffen hat.
trifft alle erforderlichen regulatorischen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zum physischen und logischen Schutz der vertraulichen…
Gemäß Artikel 8 Absatz 4a Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 kann das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) vertrauliche statistische Daten an die…
Die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates ist ein grundlegender Bestandteil des rechtlichen Rahmens für die von der Europäischen Zentralbank (im Folgenden…
Die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank ist ein grundlegender…
Die EZB und die NZBen wenden die in den Artikeln 8 und 8c der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 festgelegten Anforderungen für den Schutz und die Verwendung…
Die Mitglieder des ESZB sind verpflichtet, alle erforderlichen rechtlichen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zum physischen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.