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Gemäß Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 darf die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten zwischen einem Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), das die Daten erhoben hat, und einer Stelle des Europäischen Statistischen Systems (ESS) stattfinden, wenn diese Übermittlung für die effiziente Entwicklung, Erstellung oder Verbreitung oder zur Verbesserung der Qualität europäischer Statistiken in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen des ESS und des ESZB erforderlich ist und dieses Erfordernis begründet wurde.
Die Übermittlung vertraulicher Daten zwischen einer Stelle des ESS, die die Daten erhoben hat, und einem Mitglied des ESZB ist gestattet, sofern die…
Die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten durch ein Mitglied des ESZB an eine Stelle des ESS ist gestattet, wenn diese Übermittlung für die effiziente…
Gemäß Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 müssen weitere Sicherheitsvorkehrungen beim Austausch vertraulicher statistischer Daten zwischen dem ESZB und…
Folgende Artikel werden nach Artikel 8 eingefügt: Austausch vertraulicher statistischer Daten zwischen dem ESZB und dem ESS (1) Unbeschadet innerstaatlicher…
Gemäß Artikel 8 Absatz 4a Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 kann das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) vertrauliche statistische Daten an die…
Die Mitglieder des ESZB können vertrauliche statistische Daten unter folgenden Umständen an einen Berichtspflichtigen weitergeben: Die in Buchstabe a genannten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.