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Die Agentur kann gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission außerhalb der im Mehrjahresrahmen festgelegten thematischen Tätigkeitsbereiche tätig werden, sofern ihre finanziellen und personellen Ressourcen dies zulassen —
Die Agentur kann gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission außerhalb der…
Die Agentur kann gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission außerhalb der…
Artikel 5 erhält folgende Fassung: Tätigkeitsbereiche Die Agentur nimmt ihre Aufgaben auf der Grundlage ihrer Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramme wahr, die…
Die Agentur nimmt ihre Aufgaben auf der Grundlage ihrer Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramme wahr, die mit den verfügbaren finanziellen und personellen…
Damit die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden „Agentur“) ihre Aufgaben angemessen wahrnehmen kann, muss der Rat alle fünf Jahre einen…
Die Agentur führt gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genannten Aufgaben in den in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.