Erwägungsgrund 1 32017D2269
Damit die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden „Agentur“) ihre Aufgaben angemessen wahrnehmen kann, muss der Rat alle fünf Jahre einen Mehrjahresrahmen annehmen, in dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 die thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur festgelegt sind.