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Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, im Namen der Union, Änderungen der Listen von Erzeugnissen in den Anhängen I und II zu genehmigen, unter der Bedingung, dass sie die Vertreter der Mitgliedstaaten über die Änderungen unterrichtet, die sie im Gemeinsamen Ausschuss zu genehmigen beabsichtigt, und den Vertretern der Mitgliedstaaten alle einschlägigen Informationen vorlegt, aus denen sie schließt, dass die Gleichwertigkeit anerkannt werden kann.
Gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens vorgenommene Änderungen der Listen von Erzeugnissen in den Anhängen I und II des Abkommens werden von der…
Wenn die Vertreter von Mitgliedstaaten, die eine Sperrminorität darstellen, Einwände gegen den von der Kommission dargelegten Standpunkt erheben, so sollte es…
Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft Änderungen der Anhänge des Abkommens zu genehmigen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass…
Hinsichtlich der Änderungen von Anhang I des Übereinkommens, die lediglich die Aufnahmen von Rechtsvorschriften der Union in diesen Anhang betreffen und von dem…
Hinsichtlich der Änderungen bestimmter Anhänge des Abkommens, die von dem nach Artikel 22 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss anzunehmen sind,…
Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft Änderungen der Anhänge dieses Abkommens zu genehmigen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.