Erwägungsgrund 4 32017D2307
Der gemäß Artikel 8 Absatz 1des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss für ökologische/biologische Erzeugnisse (im Folgenden „Gemischte Ausschuss“) befasst sich mit bestimmten Aspekten der Durchführung des Abkommens. Insbesondere ist der Gemischte Ausschuss befugt, die Listen von Erzeugnissen in den Anhängen I und II des Abkommens zu ändern. Die Kommission sollte ermächtigt werden, die Union im Gemischten Ausschuss zu vertreten.