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Die Union und die Türkei haben Konsultationen geführt und vereinbart, die Präferenzregelung für die Einfuhr von Rindfleisch mit Ursprung in der Union in die Türkei anzupassen, indem sie den Geltungsbereich des bestehenden Zollkontingents gemäß dem Anhang des Protokolls 2 zum Beschluss 1/98 auf frisches und gekühltes Rindfleisch ausweiten.
Die Union und die Türkei haben Konsultationen geführt und vereinbart, die Präferenzregelung für die Einfuhr von Rindfleisch mit Ursprung in der Union in die…
Mit dem Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei wird die Präferenzregelung für den Handel mit Agrarerzeugnissen zwischen der Union und der Türkei…
Mit dem Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei wird eine Handelsregelung für Agrarerzeugnisse festgelegt. Das Protokoll 2 zu dem Beschluss enthält…
Gemäß dem Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei sollen die Handelspräferenzen bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der…
Die Türkei verbietet seit 1996 die Einfuhr lebender Rinder (KN-Code 0102 ) und lässt die Einfuhr von Rindfleisch (KN-Codes 0201 -0202 ) nur eingeschränkt zu.…
Die Union ist damit einverstanden, die Mengen für Zollkontingente für Waren mit Ursprung in der Republik Moldau hinsichtlich Tafeltrauben und Pflaumen zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.