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Die Türkei verbietet seit 1996 die Einfuhr lebender Rinder (KN-Code 0102 ) und lässt die Einfuhr von Rindfleisch (KN-Codes 0201 -0202 ) nur eingeschränkt zu. Diese Maßnahmen sind — als mengenmäßige Beschränkungen — nicht mit dem Abkommen vereinbar und hindern die Union daran, die Zugeständnisse in Anspruch zu nehmen, die ihr im Rahmen des Beschlusses Nr. 1/98 eingeräumt wurden. Trotz der Konsultationen, die im Bemühen um eine Verhandlungslösung mit der Türkei geführt wurden, blieben die mengenmäßigen Beschränkungen bestehen.
Die Union und die Türkei haben Konsultationen geführt und vereinbart, die Präferenzregelung für die Einfuhr von Rindfleisch mit Ursprung in der Union in die…
Die Union und die Türkei haben Konsultationen geführt und vereinbart, die Präferenzregelung für die Einfuhr von Rindfleisch mit Ursprung in der Union in die…
Mit dem Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei wird die Präferenzregelung für den Handel mit Agrarerzeugnissen zwischen der Union und der Türkei…
Mit dem Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei wird eine Handelsregelung für Agrarerzeugnisse festgelegt. Das Protokoll 2 zu dem Beschluss enthält…
Gemäß dem Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei sollen die Handelspräferenzen bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der…
Die Einfuhr im Rahmen der Kontingente gemäß Absatz 1 ist bestimmten lebenden Tieren und Fleischarten der nachstehend genannten KN-Codes vorbehalten, die in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.