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Nach Artikel 272 Absätze 1 und 2 des Abkommens legt die Republik Moldau dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ einen umfassenden Fahrplan für die Umsetzung des Kapitels zum öffentlichen Beschaffungswesen mit zeitlichen Vorgaben und Etappenzielen vor, der sämtliche Reformen im Zusammenhang mit der Annäherung an den Besitzstand der Union und dem Aufbau institutioneller Kapazitäten beinhaltet.
Artikel 272 Absätze 1 und 2 des Abkommens sieht vor, dass die Republik Moldau dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ einen umfassenden…
Nach Artikel 272 Absatz 3 ist eine befürwortende Stellungnahme des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ erforderlich, damit der umfassende…
Es ist daher angemessen, dass der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ einen Beschluss fasst, in dem eine befürwortende Stellungnahme zu dem…
Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ hat einen Beschluss zu fassen, um eine befürwortende Stellungnahme zu dem umfassenden Fahrplan, den…
Nach Artikel 272 Absatz 3 des Abkommens dient der Fahrplan nach einer befürwortenden Stellungnahme des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“…
Artikel 152 Absatz 1 des Abkommens sieht vor, dass die Ukraine dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ einen umfassenden Fahrplan für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.