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Nach Artikel 272 Absatz 3 des Abkommens dient der Fahrplan nach einer befürwortenden Stellungnahme des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ als Referenzdokument für Titel V Kapitel 8 des Abkommens. Die Union bemüht sich nach besten Kräften, die Republik Moldau bei der Umsetzung des Fahrplans zu unterstützen.
Nach Artikel 272 Absatz 3 ist eine befürwortende Stellungnahme des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ erforderlich, damit der umfassende…
Es ist angemessen, den im Namen der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der von der…
Artikel 272 Absätze 1 und 2 des Abkommens sieht vor, dass die Republik Moldau dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ einen umfassenden…
Nach Artikel 272 Absätze 1 und 2 des Abkommens legt die Republik Moldau dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 des Abkommens genannten…
Nach Artikel 152 Absatz 3 ist eine befürwortende Stellungnahme des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ erforderlich, damit der umfassende…
Nach Artikel 152 Absatz 3 ist eine befürwortende Stellungnahme des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ erforderlich, damit der umfassende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.