Erwägungsgrund 5 32017D2434Nach Artikel 82 Absätze 1 und 5 setzt sich der Gemischte Ausschuss aus Vertretern der Vertragsparteien auf der Ebene hoher Beamter zusammen und der Vorsitz wird…
Erwägungsgrund 4 32017D2261BESCHLUSS (EU) 2017/2261 DES RATES vom 30. November 2017 über den Standpunkt, der im Namen der Union in dem Gemeinsamen Ministerausschuss und dem Gemeinsamen Kooperationsausschuss, die mit dem Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits eingesetzt wurden, zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ministerausschusses sowie der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Kooperationsausschusses und der Unterausschüsse zu vertreten ist
Nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii des Abkommens verfügt der Gemeinsame Ministerausschuss über einen gemeinsamen Vorsitz bestehend aus dem…
Erwägungsgrund 9 32022D0220BESCHLUSS (EU) 2022/220 DER KOMMISSION vom 15. Februar 2022 über den Standpunkt der Europäischen Union, der in dem durch die Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme einer Arbeitsvereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Meldung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt zu vertreten ist, sowie über die Ernennung eines Vorsitzenden für die Europäische Union im Gemeinsamen Ausschuss
Nach Nummer 7.1 der Kooperationsvereinbarung wird der Vorsitz im Gemeinsamen Ausschuss von jeweils einem Vertreter der Vertragsparteien gemeinsam geführt. Nach…
Anhang 1 32017D2434Geschäftsordnung des Gemeinsamen Rates
Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Der im Einklang mit Artikel 81 Absatz 1 des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen…
Erwägungsgrund 4 32018D0253BESCHLUSS (EU) 2018/253 DES RATES vom 15. Februar 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der mit dem Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits eingesetzt wurde, zur Annahme von Beschlüssen über die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses und zur Annahme des Mandats der Unterausschüsse und Arbeitsgruppen zu vertreten ist
Nach Artikel 53 Absatz 5 des Abkommens führen die Vertragsparteien gemeinsam den Vorsitz im Gemischten Ausschuss.
Erwägungsgrund 4 32015D0054BESCHLUSS (EU, Euratom) 2015/54 DES RATES UND DER KOMMISSION vom 17. November 2014 über den im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Annahme von Beschlüssen des Assoziationsrates betreffend die Geschäftsordnungen des Assoziationsrates und des Assoziationsausschusses und der Unterausschüsse, die Einsetzung von zwei Unterausschüssen und die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu vertretenden Standpunkt
Nach Artikel 405 Absatz 3 des Abkommens wird der Vorsitz im Assoziationsrat abwechselnd von einem Vertreter der Union und einem Vertreter Georgiens geführt.