Art. 2 32016D0043Dieser Beschluss wird am Tag seiner Mitteilung an die Adressaten wirksam.
Art. 2 32016D0014BESCHLUSS (EU) 2016/868 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 18. Mai 2016 zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/6 über die Organisation von Vorbereitungsmaßnahmen für die Erhebung von granularen Kreditdaten durch das Europäische System der Zentralbanken (EZB/2016/14)
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Mitteilung an die Adressaten wirksam.
Art. 2 32017D0039BESCHLUSS (EU) 2017/2442 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 8. Dezember 2017 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/2164 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2017 (EZB/2017/39)
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Mitteilung an die Adressaten wirksam.
Art. 3 32019D0040BESCHLUSS (EU) 2019/2231 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 10. Dezember 2019 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2020 (EZB/2019/40)
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an die Adressaten wirksam.
Art. 2 32025D0451BESCHLUSS (EU) 2025/451 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 21. Februar 2025 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2024/461 zur Meldung durch die nationalen zuständigen Behörden an die Europäische Zentralbank von Informationen über die Vergütung, das geschlechtsspezifische Lohngefälle, gebilligte höhere Höchstwerte für das Verhältnis sowie über Personen mit hohem Einkommen zu Vergleichszwecken (EZB/2024/2) (EZB/2025/7)
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an die Adressaten wirksam.