Erwägungsgrund 2 32025D0451
Gemäß Artikel 91 Absatz 11 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sind die zuständigen Behörden verpflichtet, die Angaben, die gemäß Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates veröffentlicht werden, zu erheben und diese zu nutzen, um die Methoden zur Förderung der Diversität zu vergleichen. Die zuständigen Behörden stellen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) diese Informationen zur Verfügung und die EBA nutzt diese Informationen, um die Maßnahmen zur Förderung der Diversität auf Unionsebene zu vergleichen.