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Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Der gemäß Artikel 269 Absatz 1 des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits (im Folgenden das „Abkommen“) eingesetzte Kooperationsausschuss unterstützt den Kooperationsrat bei der Wahrnehmung seiner Pflichten und erfüllt die in diesem Abkommen vorgesehenen und ihm vom Kooperationsrat übertragenen Aufgaben. Nach Artikel 269 Absatz 7 des Abkommens legt der Kooperationsrat in seiner Geschäftsordnung Aufgaben und Arbeitsweise des Kooperationsausschusses fest. (2) Der Kooperationsausschuss bereitet die Tagungen und Beratungen des Kooperationsrates vor, führt gegebenenfalls die Beschlüsse des Kooperationsrates durch und gewährleistet generell die Kontinuität der Beziehungen im Rahmen der Assoziation und die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens. Der Kooperationsausschuss prüft alle ihm vom Kooperationsrat vorgelegten Fragen sowie alle sonstigen Fragen, die sich möglicherweise bei der laufenden Durchführung des Abkommens ergeben. Der Kooperationsausschuss legt dem Kooperationsrat Vorschläge oder Beschluss- oder Empfehlungsentwürfe zur Annahme vor. (3) Gemäß Artikel 269 Absatz 2 setzt sich der Kooperationsausschuss aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, bei denen es sich grundsätzlich um hohe Beamte handelt. Diese Vertreter sind für die spezifischen Fragen zuständig, die im Rahmen der jeweiligen Sitzung des Kooperationsrates behandelt werden. Gemäß Artikel 2 dieser Geschäftsordnung wird der Vorsitz des Kooperationsausschusses abwechselnd von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der Republik Kasachstan geführt. (4) Gemäß Artikel 269 Absatz 5 des Abkommens setzt sich der Kooperationsausschuss, wenn er in seiner Sonderzusammensetzung zur Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit Titel III (Handel und Wirtschaft) des Abkommens (Zusammensetzung „Handel“) zusammentritt, aus Beamten der Europäischen Kommission und der Republik Kasachstan zusammen, die für Handel und Handelsfragen zuständig sind. Gemäß Artikel 2 der Geschäftsordnung wird der Vorsitz im Kooperationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ von einem für Handel und Handelsfragen zuständigen hochrangigen Vertreter der Europäischen Kommission oder der Republik Kasachstan geführt. An den Sitzungen nehmen auch ein Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes. (5) Gemäß Artikel 269 Absatz 4 des Abkommens ist der Kooperationsausschuss befugt, in den im Abkommen vorgesehenen Fällen und in den Bereichen, für die der Kooperationsrat ihm entsprechende Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend, die geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung treffen. Der Kooperationsausschuss verabschiedet seine Beschlüsse im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien nach Abschluss der jeweiligen internen Annahmeverfahren. (6) Unter „Vertragsparteien“ sind in dieser Geschäftsordnung die Vertragsparteien im Sinne des Artikels 285 des Abkommens zu verstehen. Artikel 2 Vorsitz Der Vorsitz im Kooperationsausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von zwölf Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Tagung des Kooperationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Artikel 3 Sitzungen (1) Wenn die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, tritt der Kooperationsausschuss regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. Sondersitzungen des Kooperationsausschusses können auf Antrag einer Vertragspartei mit Zustimmung der anderen Vertragspartei abgehalten werden. (2) Die Sitzungen des Kooperationsausschusses werden vom Vorsitz einberufen; sie finden an einem Ort und zu einem Termin statt, den die Vertragsparteien vereinbart haben. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt das Sekretariat des Kooperationsausschusses die Mitteilung über die Einberufung der Sitzung spätestens 28 Kalendertage vor Sitzungsbeginn. (3) Der Kooperationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ tritt mindestens einmal jährlich und, im Einvernehmen der Vertragsparteien, bei Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitz des Kooperationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ einberufen, wobei Ort, Termin und Modalitäten von den Vertragsparteien vereinbart werden. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt das Sekretariat des Kooperationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ die Mitteilung über die Einberufung der Sitzung spätestens 15 Kalendertage vor Sitzungsbeginn. (4) Nach Möglichkeit muss die ordentliche Sitzung des Kooperationsausschusses rechtzeitig vor der ordentlichen Tagung des Kooperationsrates einberufen werden. (5) In Ausnahmefällen können die Sitzungen des Kooperationsausschusses unter Einsatz von technischen Mitteln — etwa als Videokonferenzen — abgehalten werden, sofern die Vertragsparteien zustimmen. Artikel 4 Delegationen Vor jeder Sitzung wird den Vertragsparteien über das Sekretariat des Kooperationsausschusses die voraussichtliche Zusammensetzung der für jede Seite teilnehmenden Delegationen mitgeteilt. Artikel 5 Sekretariat (1) Ein Beamter des Europäischen Auswärtigen Dienstes und ein Beamter des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Kasachstan fungieren gemeinsam als Sekretäre des Kooperationsausschusses. Sie führen die Sekretariatsaufgaben gemeinsam und im Geiste des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit aus, sofern die Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht. (2) Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Republik Kasachstan, die für den Handel und Handelsfragen zuständig sind, nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Kooperationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wahr. Artikel 6 Schriftverkehr (1) Der gesamte für den Kooperationsausschuss bestimmte Schriftverkehr ist an einen der Sekretär des Kooperationsausschusses zu richten, der daraufhin den jeweils anderen Sekretär unterrichten. (2) Die Sekretäre des Kooperationsausschusses tragen dafür Sorge, dass der für den Kooperationsausschuss bestimmte Schriftverkehr an den Vorsitz des Kooperationsausschusses übermittelt und gegebenenfalls als Unterlagen nach Artikel 7 weitergeleitet wird. (3) Der Schriftverkehr des Vorsitzes des Kooperationsausschusses wird den Adressaten in seinem Namen von den Sekretären des Kooperationsausschusses übermittelt. Dieser Schriftverkehr wird gegebenenfalls nach Artikel 7 weitergeleitet. Artikel 7 Unterlagen (1) Unterlagen werden über die Sekretäre des Kooperationsausschusses weitergeleitet. (2) Die Vertragsparteien übermitteln ihre Unterlagen jeweils ihrem Sekretär, der diese an den Sekretär der jeweils anderen Vertragspartei weiterleitet. (3) Der Sekretär der Union leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Union weiter und übermittelt dem Sekretär der Republik Kasachstan ausnahmslos eine Kopie. (4) Der Sekretär der Republik Kasachstan leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Republik Kasachstan weiter und übermittelt dem Sekretär der Union ausnahmslos eine Kopie. Artikel 8 Vertraulichkeit Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, sind die Sitzungen des Kooperationsausschusses nicht öffentlich. Legt eine Vertragspartei dem Kooperationsausschuss Informationen vor, die als vertraulich gekennzeichnet sind, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls als vertraulich. Artikel 9 Tagesordnung (1) Das Sekretariat des Kooperationsausschusses erstellt auf der Grundlage von Vorschlägen der Vertragsparteien für jede Sitzung des Kooperationsausschusses eine vorläufige Tagesordnung sowie einen Entwurf operativer Schlussfolgerungen nach Artikel 10. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, die dem Sekretariat des Kooperationsausschusses zur Aufnahme in die Tagesordnung zugegangen sind. Die Tagesordnungspunkte und die einschlägigen Unterlagen werden spätestens 21 Kalendertage vor der Sitzung übermittelt. (2) Die vorläufige Tagesordnung wird gemäß Artikel 7 mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor der Sitzung verteilt. (3) Die Tagesordnung wird vom Kooperationsausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Sie kann durch Punkt, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ergänzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. (4) Der Vorsitz des Kooperationsausschusses kann mit Zustimmung der anderen Vertragspartei auf Ad-hoc-Basis Vertreter anderer Einrichtungen der Vertragsparteien oder unabhängige Experten für einen Themenbereich zur Teilnahme an den Sitzungen des Kooperationsausschusses einladen, damit sie den Ausschuss über spezifische Themen informieren. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass diese Vertreter oder Sachverständigen etwaige Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten. (5) Der Vorsitz des Kooperationsausschusses kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Artikel 10 Protokolle und operative Schlussfolgerungen (1) Die Sekretäre des Kooperationsausschusses fertigen gemeinsam für jede Sitzung des Kooperationsausschusses einen Protokollentwurf an. (2) In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes vermerkt: a) eine Liste der Sitzungsteilnehmer, eine Liste der sie begleitenden Beamten und eine Liste etwaiger Beobachter oder Experten, die an der Sitzung teilgenommen haben, b) die dem Kooperationsausschuss vorgelegten Unterlagen, c) die Stellungnahmen, die vom Kooperationsausschuss zu Protokoll gegeben wurden, und d) operative Schlussfolgerungen der Sitzung nach Absatz 4. (3) Der Protokollentwurf wird dem Kooperationsausschuss auf seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt. Wahlweise kann der Protokollentwurf auch im schriftlichen Verfahren gebilligt werden. Der Protokollentwurf des Kooperationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wird binnen 28 Kalendertagen nach der betreffenden Sitzung gebilligt. Jedem der in Artikel 7 genannten Empfänger wird eine Kopie übermittelt. (4) Einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen der betreffenden Sitzung des Kooperationsausschusses erstellt der Sekretär der Vertragspartei, die den Vorsitz im Kooperationsausschuss innehat. Dieser Entwurf der operativen Schlussfolgerungen wird zusammen mit der Tagesordnung spätestens 15 Kalendertage vor Beginn der darauffolgenden Sitzung an die Vertragsparteien weitergeleitet. Dieser Entwurf der operativen Schlussfolgerungen wird im Laufe der Sitzung angepasst und die operativen Schlussfolgerungen mit den von den Vertragsparteien vereinbarten Folgemaßnahmen werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, am Ende der Sitzung vom Kooperationsausschuss angenommen. Die operativen Schlussfolgerungen werden nach ihrer Annahme dem Protokoll als Anhang beigefügt; ihre Umsetzung wird in einer späteren Sitzung des Kooperationsausschusses überprüft. Zu diesem Zweck nimmt der Kooperationsausschuss ein Schema mit Fristen für die einzelnen Aktionspunkte an, anhand dessen die Umsetzung nachverfolgt werden kann. Artikel 11 Beschlüsse und Empfehlungen (1) Der Kooperationsausschuss fasst Beschlüsse oder spricht Empfehlungen aus in Fällen, in denen ihm das Abkommen diese Befugnis verleiht oder ihm diese Befugnis vom Kooperationsrat übertragen wurde. Beschlüsse und Empfehlungen des Kooperationsausschusses werden im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien und nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren gefasst bzw. ausgesprochen. Jeder Beschluss und jede Empfehlung wird vom Vorsitz des Kooperationsausschusses unterzeichnet und von den Sekretären des Kooperationsausschusses beglaubigt. (2) Der Kooperationsausschuss kann im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren. Das schriftliche Verfahren hat die Form eines Notenwechsels zwischen den Sekretären des Kooperationsausschusses, die im Einvernehmen mit den Vertragsparteien handeln. Der Wortlaut des Entwurfs des Beschlusses oder der Empfehlung wird nach Artikel 7 schriftlich weitergeleitet; etwaige Vorbehalte oder Änderungswünsche sind innerhalb einer Frist von mindestens 21 Kalendertagen vor der Sitzung mitzuteilen. Der Vorsitz des Kooperationsausschusses kann die in diesem Absatz genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Sobald Einvernehmen über den Wortlaut besteht, wird der Beschluss oder die Empfehlung vom Vorsitz des Kooperationsausschusses unterzeichnet und von den Sekretären des Kooperationsausschusses beglaubigt. (3) Die Beschlüsse und Empfehlungen des Kooperationsausschusses tragen die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“. Jeder Beschluss oder jede Empfehlung des Kooperationsrates tritt am Tag seiner Annahme in Kraft, sofern darin nichts anderes vorgesehen ist. (4) Die Beschlüsse und Empfehlungen werden gemäß Artikel 7 an die Vertragsparteien weitergeleitet. (5) Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Kooperationsausschusses in ihrer amtlichen Veröffentlichung bekannt zu machen. Artikel 12 Berichterstattung Der Kooperationsausschuss erstattet auf jeder ordentlichen Tagung des Kooperationsrates Bericht über seine eigenen Tätigkeiten und über die Tätigkeiten seiner Fachunterausschüsse oder sonstigen Gremien. Artikel 13 Sprachen (1) Die Amtssprachen des Kooperationsausschusses sind die Amtssprachen der Vertragsparteien. (2) Die Arbeitssprachen des Kooperationsausschusses sind Englisch und Russisch. Sofern nichts anderes beschlossen wird, berät der Kooperationsausschuss anhand von Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind. Artikel 14 Kosten (1) Die Vertragsparteien tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus der Teilnahme an den Sitzungen des Kooperationsausschusses entstehen. (2) Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen des Kooperationsausschusses und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die diese Sitzungen ausrichtet. (3) Die Kosten für den Dolmetscherdienst in den Sitzungen des Kooperationsausschusses sowie für die Übersetzung von Unterlagen ins Englische und Russische oder aus dem Englischen und Russischen gemäß Artikel 13 Absatz 2 werden von der Vertragspartei getragen, welche diese Sitzungen ausrichtet. Die Kosten für das Dolmetschen und Übersetzen in andere oder aus anderen Sprachen trägt die ersuchende Vertragspartei selbst. (4) Müssen Unterlagen in die Amtssprachen der Union übersetzt werden, so trägt die Union die damit verbundenen Kosten. Artikel 15 Änderung der Geschäftsordnung Diese Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Kooperationsrates im Einklang mit Artikel 268 Absatz 1 des Abkommens geändert werden. Artikel 16 Fachunterausschüsse und sonstige Gremien (1) Die Unterausschüsse setzen sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammen, welche mit den konkreten Fragen, die in jedem Fachunterausschuss erörtert werden, befasst sind. Sofern nichts anderes im Abkommen vorgesehen ist oder im Rahmen des Kooperationsrates vereinbart wird, gilt diese Geschäftsordnung sinngemäß für alle Unterausschüsse oder sonstigen Gremien. (2) Die Unterausschüsse können in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen u. a.: a) einen Meinungsaustausch über alle Fragen von gemeinsamem Interesse durchführen, unter anderem auch über künftige Maßnahmen und die für ihre Umsetzung und Anwendung erforderlichen Mittel; b) regelmäßige Konsultationen abhalten und die Durchführung des Abkommens überwachen; c) praktische Vorkehrungen und Maßnahmen in Bezug auf Fragen im Sinne des Abkommens treffen; d) Empfehlungen unterbreiten; e) die Beschlüsse gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Kooperationsrates in dessen Namen umsetzen, sofern sie vom Kooperationsrat dazu ermächtigt sind. (3) Die Sitzungen der Unterausschüsse oder sonstiger Gremien können flexibel je nach Bedarf in Brüssel oder in der Republik Kasachstan oder z. B. in Form von Videokonferenzen abgehalten werden. Die Unterausschüsse und sonstigen Gremien dienen als Plattform zur Überwachung der Fortschritte, zur Erörterung bestimmter Fragen und Herausforderungen, die sich bei diesem Prozess stellen, und zur Formulierung von Empfehlungen und operativen Schlussfolgerungen. (4) Das Sekretariat des Kooperationsausschusses erhält von allen relevanten Schreiben, Unterlagen und Mitteilungen, die Unterausschüsse oder sonstige Gremien betreffen, eine Kopie. Artikel 17 Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Geschäftsordnung sinngemäß für den Kooperationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“.
Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Der gemäß Artikel 268 Absatz 1 des Abkommens eingesetzte Kooperationsrat nimmt seine Aufgaben gemäß Artikel 268 des…
Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Der nach Artikel 407 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen…
Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Der nach Artikel 464 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen…
Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Der nach Artikel 82 des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren…
Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Der nach Artikel 437 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen…
Aufgaben Der Gemeinsame Kooperationsausschuss (GKA) nimmt folgende Aufgaben wahr: a) Empfehlung von Prioritäten für die Zusammenarbeit zwischen den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.