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Der im Namen der Union in dem mit Artikel 268 Absatz 1 des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits eingesetzten Kooperationsrat zu vertretende Standpunkt beruht auf den diesem Beschluss im Entwurf beigefügten Beschlüssen des Kooperationsrates im Hinblick auf: — die Annahme der Geschäftsordnung des Kooperationsrates sowie der jeweiligen Geschäftsordnung des Kooperationsausschusses, der Fachunterausschüsse oder etwaiger sonstiger Gremien, — die Einsetzung des Unterausschusses für Justiz, Freiheit und Sicherheit, des Unterausschusses für Energie, Verkehr, Umwelt und Klimawandel und des Unterausschusses für die Zusammenarbeit im Zollwesen.
Geringfügige technische Korrekturen der Entwürfe für die Beschlüsse des Kooperationsrates können von den Vertretern der Union im Kooperationsrat ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Geringfügige technische Korrekturen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ ohne…
Geringfügige technische Korrekturen am Beschlussentwurf können von den Vertretern der Union im Gemischten Ausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart…
Geringfügige technische Korrekturen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ ohne…
Die Vertreter der Union im Assoziationsrat können geringfügige technische Korrekturen des in Absatz 1 genannten Beschlussentwurfs ohne weiteren Beschluss des…
Geringfügige technische Korrekturen an den Beschlussentwürfen können von den Vertretern der Union im Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung ohne…
Geringfügige technische Korrekturen am Beschlussentwurf können von den Vertretern der Union im Gemischten Ausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.