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Gemäß Artikel 269 Absatz 5 des Abkommens tritt der Kooperationsausschuss zur Behandlung aller Fragen im Zusammenhang mit Titel III (Handel und Wirtschaft) in einer besonderen Zusammensetzung zusammen. Gemäß Artikel 269 Absatz 6 des Abkommens kann der Kooperationsrat Fachunterausschüsse oder sonstige Gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen, und legt die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Arbeitsweise solcher Unterausschüsse und Gremien fest.
Gemäß Artikel 269 Absatz 6 des Abkommens kann der Kooperationsrat beschließen, Fachunterausschüsse oder sonstige Gremien einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung…
Gemäß Artikel 269 Absatz 6 des Abkommens kann der Kooperationsrat Fachunterausschüsse oder sonstige Gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben…
Gemäß Artikel 269 Absatz 7 des Abkommens legt der Kooperationsrat in seiner Geschäftsordnung Aufgaben und Arbeitsweise des Kooperationsausschusses sowie aller…
Gemäß Artikel 269 Absatz 7 des Abkommens legt der Kooperationsrat in seiner Geschäftsordnung Aufgaben und Arbeitsweise des Kooperationsausschusses sowie aller…
Gemäß Artikel 269 Absatz 1 des Abkommens wird der Kooperationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Kooperationsausschuss unterstützt.
Gemäß Artikel 269 Absatz 1 des Abkommens wird der Kooperationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Kooperationsausschuss unterstützt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.