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Gemäß Artikel 269 Absatz 7 des Abkommens legt der Kooperationsrat in seiner Geschäftsordnung Aufgaben und Arbeitsweise des Kooperationsausschusses sowie aller weiteren vom Kooperationsrat eingesetzten Unterausschüsse oder Gremien fest.
Gemäß Artikel 269 Absatz 7 des Abkommens legt der Kooperationsrat in seiner Geschäftsordnung Aufgaben und Arbeitsweise des Kooperationsausschusses sowie aller…
Gemäß Artikel 269 Absatz 6 des Abkommens kann der Kooperationsrat beschließen, Fachunterausschüsse oder sonstige Gremien einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung…
Gemäß Artikel 269 Absatz 6 des Abkommens kann der Kooperationsrat Fachunterausschüsse oder sonstige Gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben…
Gemäß Artikel 269 Absatz 5 des Abkommens tritt der Kooperationsausschuss zur Behandlung aller Fragen im Zusammenhang mit Titel III (Handel und Wirtschaft) in…
Gemäß Artikel 268 Absatz 7 des Abkommens gibt sich der Kooperationsrat eine Geschäftsordnung.
Gemäß Artikel 269 Absatz 1 des Abkommens wird der Kooperationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Kooperationsausschuss unterstützt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.