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Nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe h des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist der Handelspartnerschaftsausschuss befugt, im Hinblick auf Fragen im Zusammenhang mit Teil Zwei Teilbereich Eins Titel I bis VII, Titel VIII Kapitel 4, Titel IX bis XII, Teil Zwei Teilbereich Sechs sowie Anhang 27 Arbeitsgruppen einzusetzen, zu überwachen, zu koordinieren und aufzulösen oder ihre Überwachung einem Handelssonderausschuss zu übertragen. Ebenso sieht Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe f dieses Abkommens vor, dass die Sonderausschüsse im Hinblick auf Fragen im Zusammenhang mit ihrem Zuständigkeitsbereich befugt sind, Arbeitsgruppen einzurichten, zu überwachen, zu koordinieren und aufzulösen.
Nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe f des Handels- und Kooperationsabkommens ist der Sonderausschuss für Fischerei befugt, Arbeitsgruppen einzusetzen, zu…
Nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe f des Handels- und Kooperationsabkommens ist der Sonderausschuss für Fischerei befugt, Arbeitsgruppen einzusetzen, zu…
Gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a des Handels- und Kooperationsabkommens ist der Sonderausschuss für Energie (im Folgenden „Sonderausschuss“) befugt, in…
Gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist der Sonderausschuss für Energie (im Folgenden „Sonderausschuss“) befugt,…
Gemäß Artikel 468 Absatz 5 Buchstabe c des Handels- und Kooperationsabkommens kann der nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe o des Abkommens eingesetzte…
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit unterstützen die Arbeitsgruppen — unter Überwachung der Ausschüsse — die Ausschüsse bei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.