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Gemäß Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens setzt der Kooperationsrat einen Unterausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen ein. Gemäß Artikel 25 Absatz 4 des Abkommens findet ein regelmäßiger Dialog über die unter Kapitel 2 des Abkommens fallenden Fragen statt. Gemäß Artikel 25 Absatz 4 des Abkommens kann der Kooperationsausschuss Regeln für einen solchen Dialog festlegen.
Gemäß Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens setzt der Kooperationsrat einen Unterausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen ein.
Gemäß Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens setzt der Kooperationsrat einen Unterausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen ein.
Gemäß Artikel 269 Absatz 5 des Abkommens tritt der Kooperationsausschuss zur Behandlung aller Fragen im Zusammenhang mit Titel III (Handel und Wirtschaft) in…
Gemäß Artikel 269 Absatz 7 des Abkommens legt der Kooperationsrat in seiner Geschäftsordnung Aufgaben und Arbeitsweise des Kooperationsausschusses sowie aller…
Gemäß Artikel 269 Absatz 7 des Abkommens legt der Kooperationsrat in seiner Geschäftsordnung Aufgaben und Arbeitsweise des Kooperationsausschusses sowie aller…
Gemäß Artikel 269 Absatz 1 des Abkommens wird der Kooperationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Kooperationsausschuss unterstützt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.