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Im Einklang mit den Grundsätzen der Modernisierung des Abkommens ist es angezeigt, die Geltungsdauer der in den Bemerkungen 2 und 3 festgelegten Ursprungsregeln mit Wirkung vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2019 vorübergehend zu verlängern, um die Kontinuität mit künftigen warenspezifischen Vorschriften zu gewährleisten.
Anhang III Anlage II des Beschlusses Nr. 2/2000 sollte daher dahin gehend geändert werden, dass die Geltung der in den Bemerkungen 2 und 3 festgelegten…
Die warenspezifischen Ursprungsregeln gemäß Anhang III Anlage II für Waren der Positionen 2914 und 2915 des Harmonisierten Systems sollten geändert werden, um…
Da die Verlängerung der Geltungsdauer der in den Bemerkungen 2 und 3 festgelegten Ursprungsregeln am 30. Juni 2014 abgelaufen ist, ist es zur Vermeidung einer…
Aufgrund der gemäß der Gemeinsamen Erklärung V durchgeführten Analyse der maßgeblichen wirtschaftlichen Bedingungen erscheint es angebracht, die Geltungsdauer…
Die Verlängerung der Geltungsdauer der in den Anmerkungen 2 und 3 der Anlage IIa des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 festgelegten Ursprungsregeln, die…
Mit den am 22. März 2004 und am 14. Juni 2007 gefassten Beschlüssen Nr. 1/2004 und Nr. 1/2007 des Gemischten Ausschusses wurde die Geltungsdauer der in den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.