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Die Verlängerung der Geltungsdauer der in den Anmerkungen 2 und 3 der Anlage IIa des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 festgelegten Ursprungsregeln, die mit dem Beschluss Nr. 1/2007 des Gemischten Ausschusses bewilligt wurde, ist am 30. Juni 2009 abgelaufen, weshalb es zur Vermeidung einer Unterbrechung der bestehenden wirtschaftlichen Bedingungen angebracht erscheint, den vorgeschlagenen Beschluss über eine nochmalige Verlängerung rückwirkend ab dem 1. Juli 2009 anzuwenden —
Mit den am 22. März 2004 und am 14. Juni 2007 gefassten Beschlüssen Nr. 1/2004 und Nr. 1/2007 des Gemischten Ausschusses wurde die Geltungsdauer der in den…
Gemäß der Gemeinsamen Erklärung V prüft der Gemischte Ausschuss, ob die Geltungsdauer der in den Anmerkungen 2 und 3 der Anlage IIa zu Anhang III des…
Aufgrund der gemäß der Gemeinsamen Erklärung V durchgeführten Analyse der maßgeblichen wirtschaftlichen Bedingungen erscheint es angebracht, die Geltungsdauer…
Aufgrund der gemäß der Gemeinsamen Erklärung V durchgeführten Analyse der maßgeblichen wirtschaftlichen Bedingungen erscheint es angebracht, die Anwendung der…
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-MEXIKO Nr. …/2009 vom betreffend Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates…
Gemäß der Gemeinsamen Erklärung V zum Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko , eingesetzt mit dem am 8. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichneten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.