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Für die Zwecke der rückwirkenden Anwendung sollte die Frist für die Vorlage des Ursprungsnachweises mittels einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Erklärung auf der Rechnung für die betreffenden chemischen Erzeugnisse, die vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015 in die Europäische Union eingeführt wurden, von zwei auf drei Jahre verlängert werden
Für Waren der Positionen 2914 und 2915 des Harmonisierten Systems, die vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015 in die Europäische Union eingeführt wurden, sollte die…
Im Einklang mit den Grundsätzen der Modernisierung des Abkommens ist es angezeigt, die Geltungsdauer der in den Bemerkungen 2 und 3 festgelegten Ursprungsregeln…
Die warenspezifischen Ursprungsregeln gemäß Anhang III Anlage II für Waren der Positionen 2914 und 2915 des Harmonisierten Systems sollten geändert werden, um…
1. Die Ursprungsnachweise bleiben zehn (10) Monate nach dem Tag der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des…
Anhang III Anlage II des Beschlusses Nr. 2/2000 sollte daher dahin gehend geändert werden, dass die Geltung der in den Bemerkungen 2 und 3 festgelegten…
Die Verordnung (EU) Nr. 605/2014 der Kommission wurde am 5. Juni 2014 erlassen und sieht für einige Stoffe die Anwendung neuer oder aktualisierter Bestimmungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.