Art. 4 32015D0657BESCHLUSS (EU) 2015/657 DER KOMMISSION vom 5. Februar 2013 über die staatliche Beihilfe Deutschlands und Österreichs zugunsten der Bayerischen Landesbank (Sache SA.28487 (C 16/09 ex N 254/09) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 507) (Nur die deutsche Fassung ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um diesem Beschluss…
Art. 2 32016D0695BESCHLUSS (EU) 2016/695 DER KOMMISSION vom 17. Juli 2013 über die staatliche Beihilferegelung SA.30068 C 33/2010 (ex N 700/2009) zugunsten von Nichteisen-Metallerzeugern für im Strompreis enthaltene CO2-Kosten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4420) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Deutschland unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses über die Maßnahmen, die es ergreifen wird, um diesem Beschluss…
Art. 4 32016D0449BESCHLUSS (EU) 2016/449 DER KOMMISSION vom 28. Juli 2015 über die staatliche Beihilfe SA. 38544 2014/C (ex 2014/N) (die Frankreich zugunsten von Kem One durchzuführen plant) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 5169) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um dem Beschluss…
Art. 3 32017D2115BESCHLUSS (EU) 2017/2115 DER KOMMISSION vom 27. Juli 2017 über die von Belgien durchgeführte Beihilfe SA.38393 (2016/C, ex 2015/E) — Besteuerung von Häfen in Belgien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5174) (Nur der niederländische und der französische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Belgien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um dem Beschluss…
Art. 4 Abs. 2 32025D0317BESCHLUSS (EU) 2025/317 DER KOMMISSION vom 20. Juni 2024 zu den Maßnahmen Staatliche Beihilfen SA.44944 (2019/C ex 2016/FC) und SA.53552 (2019/C ex 2019/FC) — Steuerliche Behandlung von Spielbankunternehmern und mutmaßliche Garantie für Spielbankunternehmer (Wirtschaftlichkeitsgarantie) — Deutschland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 4183) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Deutschland übermittelt der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: