Art. 4 32025D0317
Deutschland übermittelt der Kommission innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. geplant sind, um diesem Beschluss nachzukommen und insbesondere sicherzustellen, dass die Beihilfemaßnahmen aufgehoben werden. Insbesondere übermittelt Deutschland die folgenden Informationen:
eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden, um die Beihilferegelungen zu beenden,
ausführliche Erläuterungen zur Berechnungsmethode, die zur Festlegung der Vergnügungsteuer gewählt wurde.
Deutschland übermittelt der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:
Berechnungen des Beihilfebetrags, den jeder Empfänger auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Beihilfemaßnahmen bis zum Ende des Steuerjahrs, das der Bekanntmachung dieses Beschlusses vorausgeht, erhalten hat,
Berechnungen des Betrags (Nennbetrag und Zinsen), der bis zum Ende des Steuerjahrs, das der Bekanntmachung dieses Beschlusses vorausgeht, zurückzufordern ist.
Deutschland übermittelt der Kommission innerhalb von vier Monaten ab dem Tag, an dem das laufende Steuerjahr endet, die folgenden Informationen:
den endgültigen Gesamtbeihilfebetrag, den jeder Empfänger auf der Grundlage der Regelungen erhalten hat (einschließlich des laufenden Steuerjahrs),
den Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von jedem Empfänger zurückzufordern ist,
Unterlagen, die belegen, dass Rückzahlungsanordnungen an die Empfänger ergangen sind.
Deutschland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Regelungen gewährten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Deutschland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. geplant sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Deutschland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden.