Erwägungsgrund 6 32017D0715
In der Verordnung (EG) Nr. 658/2007 der Kommission sind die Vorschriften über finanzielle Sanktionen gegen Inhaber von Zulassungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erteilt wurden, festgelegt. Nachdem die Kommission eine Zulassung erteilt hat, sollten die EFTA-Staaten gleichzeitig innerhalb von 30 Tagen nach der Erteilung entsprechende Entscheidungen treffen. Wegen der besonderen Umstände und insbesondere der Tatsache, dass die Kommission die Zulassungen erteilt, dass Verstöße die Union und ihre Interessen schädigen und Verstoßverfahren komplex und technisch anspruchsvoll sind, sollte die EFTA-Überwachungsbehörde eng mit der Kommission zusammenarbeiten und die Bewertung und den Maßnahmenvorschlag der Kommission abwarten, bevor sie eine Entscheidung über Geldbußen gegen die in einem EFTA-Staat ansässigen Zulassungsinhaber trifft.