Erwägungsgrund 11 32017D0783
Die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Richtlinie 2009/72/EG aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
Die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Richtlinie 2009/72/EG aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.