Erwägungsgrund 14 32017D0783
Die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber der EFTA-Staaten sollten für die Zwecke des ENTSO (Strom) und des ENTSO (Gas) nicht als Drittlandsbetreiber gelten.
Die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber der EFTA-Staaten sollten für die Zwecke des ENTSO (Strom) und des ENTSO (Gas) nicht als Drittlandsbetreiber gelten.