Erwägungsgrund 1 32017D0814
In Übereinstimmung mit Anhang III Artikel 38 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (im Folgenden „Abkommen“) kann der EU-Chile-Assoziationsausschuss (im Folgenden „Assoziationsausschuss“) beschließen, die Vorschriften dieses Anhangs zu ändern.