Erwägungsgrund 4 32017D0814
Die Änderung von Anhang III Artikel 12 des Abkommens wird Einführern und Ausführern Rechtssicherheit bieten und eine einheitliche Auslegung dieses Artikels durch die Vertragsparteien gewährleisten.
Die Änderung von Anhang III Artikel 12 des Abkommens wird Einführern und Ausführern Rechtssicherheit bieten und eine einheitliche Auslegung dieses Artikels durch die Vertragsparteien gewährleisten.