Erwägungsgrund 3 32017D0814
Sendungen aus dem Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens sollten unmittelbar in die andere Vertragspartei verbracht werden, können aber vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen auch über ein Drittland erfolgen. Die Bedingungen für die Beförderung über ein Drittland sollten klargestellt werden, um ausdrücklich die Aufteilung von Sendungen zu erlauben, ohne dass die bestehenden Einschränkungen gelockert werden.