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Ein Heimaturlaub wird allen Bediensteten gewährt, die eine Expatriierungszulage erhalten, sofern sie nicht zum Zeitpunkt ihrer Einstellung ausschließlich die Staatsangehörigkeit des Beschäftigungslandes besaßen. Es gilt Folgendes:
Der Heimaturlaub beträgt alle zwei Jahre acht Arbeitstage zuzüglich der anhand des schnellsten Verkehrsmittels berechneten Reisedauer;
der Heimaturlaub kann sechs Monate vor dem Zeitpunkt genommen werden, zu dem Anspruch auf ihn entsteht.
Der Heimaturlaub muss spätestens sechs Monate nach diesem Zeitpunkt genommen werden, sonst verfällt der Anspruch auf Heimaturlaub für den Zweijahreszeitraum, auf den er sich bezieht. Der Zeitpunkt, zu dem der Heimaturlaub für einen bestimmten Zweijahreszeitraum tatsächlich genommen wird, ist für die Festlegung des Zeitpunkts des nächsten Heimaturlaubs nicht erheblich;
sind zwei Ehegatten oder eingetragene Partner beim SATCEN beschäftigt und haben beide Anspruch auf Heimaturlaub, so wird ihnen dieser unter den folgenden Bedingungen gewährt:
Befindet sich der Heimatort beider Ehegatten oder eingetragener Partner in demselben Land, so haben beide alle zwei Jahre Anspruch auf einen Heimaturlaub in diesem Land;
befinden sich ihre Heimatorte in zwei verschiedenen Ländern, so haben beide alle zwei Jahre Anspruch auf einen Heimaturlaub in diesen Ländern;
die unterhaltsberechtigten Kinder dieser Ehegatten oder eingetragenen Partner und eine Person, die diese Kinder gegebenenfalls begleitet, haben alle zwei Jahre nur Anspruch auf einen Heimaturlaub; liegen die Heimatorte der Ehegatten oder eingetragenen Partner in zwei verschiedenen Ländern, so kann dieser Urlaub im einen oder im anderen Land genommen werden.
Ein Bediensteter, der Heimaturlaub nimmt, hat entsprechend den Bestimmungen des Artikels 18 für sich, seine unterhaltsberechtigten Kinder und, wenn er eine Haushaltszulage bezieht, seinen Ehegatten oder eingetragenen Partner Anspruch auf Vergütung der Kosten für die Hin- und Rückreise, jedoch nicht auf Zahlung von Tagegeld für die Dauer der Reise.
Verzichtet ein Bediensteter auf seinen Heimaturlaub, so hat er keinen Anspruch auf Ausgleich.
Der Heimaturlaub wird nur unter folgenden Bedingungen gewährt: Hält der Bedienstete die Bestimmung unter Buchstabe a nicht ein, so hat er dem SATCEN sämtliche im Zusammenhang mit seinem Heimaturlaub angefallenen Kosten zurückzuerstatten; außerdem kann der ihm verbleibende Jahresurlaub um die Anzahl der Tage gekürzt werden, die ihm als Heimaturlaub gewährt worden waren. Andererseits kann der Direktor entscheiden, dass von den Bestimmungen unter den Buchstaben b und c abgewichen werden kann, wenn er der Auffassung ist, dass ihre strikte Anwendung für den betreffenden Bediensteten eine Ungerechtigkeit bedeuten würde oder mit besonderen Schwierigkeiten verbunden wäre. KAPITEL VI Beurteilung und Beförderung
Der Bedienstete muss sich schriftlich verpflichten, diesen Urlaub im Land seines offiziellen Wohnsitzes zu verbringen.
Der Bedienstete muss sich schriftlich verpflichten, innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem sein Anspruch auf Heimaturlaub entsteht (unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt er diesen Heimaturlaub tatsächlich nimmt), sein Dienstverhältnis beim SATCEN nicht zu kündigen.
Der Leiter der Abteilung muss bescheinigen, dass er während des Zeitraums des beantragten Heimaturlaubs voraussichtlich die Dienste des betreffenden Bediensteten nicht benötigen wird.
Der Zusatzurlaub nach § 1 der Heimaturlaubsverordnung kann abweichend von § 7 der Erholungsurlaubsverordnung auch zu einem späteren Zeitpunkt angetreten werden,…
Wird die berechtigte Person im Anschluss an einen Heimaturlaub an einen anderen Dienstort versetzt oder abgeordnet, erhält sie für die Reise vom bisherigen…
Artikel 7 erhält folgende Fassung: Beamte, die Anspruch auf die Expatriierungs- oder Auslandszulage haben, haben zum Zweck der Reise in den Herkunftsstaat…
Der Fahrkostenzuschuss wird nur gewährt, wenn der Heimaturlaub spätestens vor Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des betreffenden Jahres des dienstlichen…
Eine nach § 4 Absatz 1 berechtigte Person erhält für jeweils drei Monate der getrennten Haushaltsführung eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt. Eine nach § 4…
Die Bestimmungen über die Reisetage und die jährliche Reisekostenerstattung für die Reise zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.