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Jahresurlaub a) Urlaubsanspruch Jeder Bedienstete hat Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von 2,5 Arbeitstagen je Monat abgeleisteter Dienstzeit. Die Anzahl der Urlaubstage wird für jedes Kalenderjahr berechnet. Bedienstete, die zwischen dem 1. April und dem 30. Juli eingestellt worden sind, haben Anspruch auf 15 Tage vorgezogenen Jahresurlaub, wenn der Urlaub nach dem 30. Juli genommen werden muss. Verbleiben dem Mitglied des Personals am 31. Dezember noch Urlaubstage, so kann der Direktor oder sein Beauftragter die Übertragung von höchstens 12 Tagen Jahresurlaub auf das folgende Jahr genehmigen. In jedem Fall verfallen übertragene Urlaubstage, die nicht vor dem 30. Juni genommen werden. b) Verwaltungsverfahren Will ein Bediensteter im Rahmen der ihm nach Buchstabe a zustehenden Urlaubstage Urlaub nehmen, so muss dies zuvor vom Direktor oder seinem Vertreter genehmigt werden. Zu diesem Zweck führt die Verwaltung des SATCEN eine Urlaubsbuchhaltung. Es ist das Verfahren anzuwenden, das in einem internen Verwaltungsakt des Direktors beschrieben ist. c) Resturlaub beim Ausscheiden aus dem Dienst Resturlaubstage beim Ausscheiden aus dem Dienst beim SATCEN verfallen. Bescheinigt jedoch der Direktor schriftlich, dass diese Urlaubstage aufgrund dringender dienstlicher Erfordernisse nicht genommen werden konnten, so hat der Bedienstete Anspruch auf eine Ausgleichsvergütung in Höhe eines Dreißigstels des Grundgehalts für jeden nicht in Anspruch genommenen Urlaubstag.
Unbezahlter Urlaub
Der Direktor kann einem Bediensteten auf dessen Antrag unbezahlten Urlaub aus persönlichen Gründen gewähren, wenn dies mit dem dienstlichen Interesse vereinbar ist.
Die Höchstdauer dieses Urlaubs beträgt ein Jahr.
Während des Urlaubs ist der Bedienstete vom Aufsteigen in der Dienstaltersstufe oder von der Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe ausgeschlossen; seine Zugehörigkeit zu den in den Artikeln 8 und 14 vorgesehenen Einrichtungen der sozialen Sicherheit und seine Deckung der entsprechenden Risiken sind unterbrochen. Ein Bediensteter, der keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, kann jedoch spätestens in dem auf den Beginn des Urlaubs aus persönlichen Gründen folgenden Monat einen Antrag auf Aufrechterhaltung seines in diesen Artikeln vorgesehenen Schutzes stellen, sofern er seinen Teil der entsprechenden Beiträge trägt. Weist ein Bediensteter nach, dass er bei keiner anderen Versorgungseinrichtung Ruhegehaltsansprüche erwerben kann, so kann er auf Antrag weiterhin neue Ruhegehaltsansprüche erwerben, sofern er seinen Teil der entsprechenden Beiträge trägt.
Krankheitsurlaub, Mutterschaftsurlaub, Vaterschaftsurlaub, Elternurlaub und sonstiger Sonderurlaub Im Falle von Krankheit, Mutterschaft, Vaterschaft, Elternurlaub und außergewöhnlichen Umständen wird zusätzlich zum Jahresurlaub ein Sonderurlaub gewährt. Die in diesen Fällen zu unternehmenden Schritte und die Modalitäten eines solchen Urlaubs sind in Anhang VIII dargelegt.
In Ausnahmefällen kann dem Bediensteten auf Zeit auf Antrag ein unbezahlter Urlaub aus zwingenden persönlichen Gründen gewährt werden. Artikel 15 bleibt während…
Der Bedienstete auf Zeit darf dem Dienst außer bei Krankheit oder Unfall nicht ohne vorherige Zustimmung seines unmittelbaren Vorgesetzten fernbleiben.…
Im Falle einer schweren Erkrankung oder einer schweren Behinderung des Ehegatten, eines Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie, eines…
Artikel 17 erhält folgende Fassung: In Ausnahmefällen kann dem Bediensteten auf Zeit auf Antrag ein unbezahlter Urlaub aus zwingenden persönlichen Gründen…
ABSCHNITT 1 Jahresurlaub Artikel 1 Für das Jahr des Dienstantritts und des Ausscheidens aus dem Dienst besteht ein Anspruch auf Urlaub von zwei Arbeitstagen je…
INHALTSVERZEICHNIS Abschnitt l: Jahresurlaub Art. 1 bis 5 Abschnitt 2: Dienstbefreiung Art. 6 Abschnitt 3: Reisetage Art. 7 Abschnitt 1 JAHRESURLAUB Artikel 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.