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Örtliche Bedienstete sind Hilfskräfte, die grundsätzlich für eine kurze Dauer eingestellt werden. Diese sind keine Bediensteten mit internationalem Status und unterliegen voll und ganz den Gesetzen und Vorschriften des Gastlandes, in dem sie eingestellt werden. Es gilt Folgendes:
Örtliche Bedienstete sind Beschäftigte, die keine im Stellenplan des SATCEN ausgewiesene Planstelle besetzen;
vorbehaltlich der Vorschriften dieses Titels werden die Beschäftigungsbedingungen für die örtlichen Bediensteten, insbesondere vom SATCEN nach den am Ort der dienstlichen Verwendung geltenden Vorschriften und Gepflogenheiten bestimmt.
die Einzelheiten für ihre Einstellung und ihre Entlassung,
die Urlaubsregelung und
die Bezüge
Örtliche Bedienstete sind an Titel I und die folgenden Bestimmungen von Titel II gebunden: ferner sind sie an darauf beruhende Vorschriften gebunden.
Kapitel II: Artikel 5 (Altersgrenze) und Artikel 6 (ärztliche Untersuchung);
Kapitel III: Artikel 15 (Gehaltsvorschüsse und deren Rückzahlung);
Kapitel IV: Artikel 18 (Dienstreisen);
Kapitel V: Artikel 19 (Arbeitszeit) und Artikel 21 (Feiertage und dienstfreie Tage);
Kapitel VII: Artikel 27 (Disziplinarstrafen) und Anhang IX (Disziplinarverfahren);
der Umfang der Anwesenheit wissenschaftlicher Beobachter nach Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 61 Absatz 1 Buchstaben a und b;
die Art der Daten und Informationsanforderungen nach Artikel 7 Absatz 2, Artikel 11, Artikel 12 Absätze 2 und 3, Artikel 13 Absätze 2 und 3, Artikel 14 Absatz…
dem Niveau der Aufgaben und Zuständigkeiten des Bediensteten;
betreffend die Ruhegehaltsregelung und die sonstigen Ansprüche nach dem Ausscheiden aus dem Dienst: — Artikel 70 und 77, Artikel 78 Absätze 2, 3 und 4, und…
Titel III: Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 und Artikel 7 Buchstabe b;
mit jedem anderen Status, der nach dem nationalen und dem Unionsrecht dieselben Rechte und Vergünstigungen gewährt wie unter den Ziffern i und ii genannten;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.