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Das SATCEN übernimmt die Soziallasten, die nach den am Ort der dienstlichen Verwendung des örtlichen Bediensteten geltenden Vorschriften auf den Arbeitgeber entfallen.
Artikel 121 erhält folgende Fassung: Das Organ übernimmt die Soziallasten, die nach den am Ort der dienstlichen Verwendung des Bediensteten geltenden…
vorbehaltlich der Vorschriften dieses Titels werden die Beschäftigungsbedingungen für die örtlichen Bediensteten, insbesondere vom SATCEN nach den am Ort der…
Die Bediensteten haben Anspruch auf Übernahme der Kosten ihres Umzugs von dem Ort, an dem sie vor ihrer Einstellung tätig waren, zu dem Ort, an dem sich der…
Beitrag für Sozialleistungen Für Sozialleistungen wird monatlich von den Bezügen der Bediensteten ein bestimmter Betrag einbehalten. Die Mindestsozialleistungen…
Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber dem SATCEN ist durch die einschlägigen Bestimmungen des Personalstatuts des SATCEN geregelt.
er setzt das SATCEN in seine Rechte gegenüber Dritten, insbesondere Versicherungsunternehmen, ein.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.