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Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Richtlinie 2008/56/EG. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Unterregionen“ sind die in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2008/56/EG aufgeführten Unterregionen;
„Unterteilungen“ sind Unterteilungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2008/56/EG;
„invasive nicht-einheimische Arten“ sind „invasive gebietsfremde Arten“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ;
„Bewertungselemente“ sind Komponenten eines Ökosystems, insbesondere dessen biologische Komponenten (Arten, Lebensräume und deren Gemeinschaften) oder Aspekte von Belastungen der Meeresumwelt (biologische, physikalische, Stoffe, Abfälle und Energie), die im Rahmen jedes Kriteriums bewertet werden;
„Schwellenwert“ ist ein Wert oder eine Spanne von Werten, der bzw. die eine Bewertung des für ein bestimmtes Kriterium erreichten Qualitätsniveaus ermöglicht und damit zur Bewertung beiträgt, inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wird.
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2017/460…
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 97/67/EG sowie des Artikels 2 Nummer 1, 2 und 5 der Richtlinie…
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffbestimmungen des Artikels 3 der Richtlinie 2004/49/EG. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2009/72/EG, Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009, Artikel 2…
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die Definitionen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Ferner gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.