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Dieser Beschluss enthält
Kriterien und methodische Standards gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG, die die Mitgliedstaaten zur Beschreibung einer Reihe von Merkmalen des guten Umweltzustands gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie auf der Grundlage der Anhänge I und III und unter Bezugnahme auf die Anfangsbewertungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie anzuwenden haben, um zu bewerten, inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wird;
Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG, die die Mitgliedstaaten bei der Erstellung koordinierter Überwachungsprogramme gemäß Artikel 11 der Richtlinie anzuwenden haben;
einen Zeitrahmen für die Festlegung von Schwellenwerten, Listen von Bewertungselementen und methodischen Standards durch Zusammenarbeit auf Unionsebene, regionaler oder subregionaler Ebene;
eine Mitteilungspflicht für Bewertungselemente, Schwellenwerte und methodische Standards.
Der Gegenstand und der Geltungsbereich dieses Beschlusses sind in Artikel 1 des Beschlusses (EU, Euratom) 2017/46 festgelegt.
Die Mitgliedstaaten sollten die in diesem Beschluss festgelegten Kriterien, methodischen Standards, Spezifikationen und standardisierten Verfahren für die…
Um eine klare Verbindung zwischen der Beschreibung einer Reihe von Merkmalen des guten Umweltzustands und der Bewertung der zur Erreichung dieses Zustands…
Beurteilung der Luftqualität in den Mitgliedstaaten anhand einheitlicher Methoden und Kriterien;
Für jeden der in Anhang I der Richtlinie 2008/56/EG aufgeführten qualitativen Deskriptoren sind auf der Grundlage der indikativen Listen in Anhang III der…
Diese Verordnung enthält Vorschriften
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.