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1. Zur Durchführung dieses Beschlusses wenden die Mitgliedstaaten die im Anhang festgelegten primären Kriterien und die zugehörigen methodischen Standards, Spezifikationen und standardisierten Verfahren an. Allerdings können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Anfangsbewertung und ihrer nachfolgenden Aktualisierungen gemäß Artikel 8 bzw. Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/56/EG in begründeten Fällen beschließen, eines oder mehrere der primären Kriterien nicht anzuwenden. In diesen Fällen übermitteln sie der Kommission eine Begründung im Rahmen der Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 2 bzw. Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG. Gemäß der Verpflichtung zur regionalen Zusammenarbeit gemäß den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie 2008/56/EG unterrichtet ein Mitgliedstaat andere Mitgliedstaaten, welche Anrainer derselben Meeresregion bzw. -unterregion sind, bevor er beschließt, ein primäres Kriterium ein Einklang mit Unterabsatz 1 nicht anzuwenden.
2. Die im Anhang festgelegten sekundären Kriterien und die zugehörigen methodischen Standards, Spezifikationen und standardisierten Verfahren werden zur Ergänzung eines primären Kriteriums angewendet oder wenn bei einem bestimmten Kriterium die Gefahr besteht, dass für die Meeresumwelt ein guter Zustand in Bezug auf das betreffende Kriterium nicht erreicht oder nicht aufrechterhalten werden kann. Über die Anwendung eines sekundären Kriteriums entscheidet jeder Mitgliedstaat, sofern im Anhang nichts anderes festgelegt ist.
3. Soweit in diesem Beschluss keine Kriterien, methodischen Standards, Spezifikationen oder standardisierten Verfahren für die Überwachung und Bewertung, einschließlich für die räumliche und zeitliche Aggregierung von Daten, festgelegt sind, stützen sich die Mitgliedstaaten, sofern dies praktikabel und angemessen ist, auf diejenigen, die auf internationaler, regionaler oder subregionaler Ebene entwickelt wurden, z. B. diejenigen, die im Rahmen der einschlägigen regionalen Meeresübereinkommen vereinbart wurden.
4. Solange keine unionsweiten, internationalen, regionalen oder subregionalen Listen von Bewertungselementen, methodischen Standards, Spezifikationen und standardisierten Verfahren für die Überwachung und Bewertung festgelegt sind, können die Mitgliedstaaten diejenigen anwenden, die auf nationaler Ebene festgelegt wurden, vorausgesetzt, es findet eine regionale Zusammenarbeit gemäß den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie 2008/56/EG statt.
Wurden auf Unionsebene keine Kriterien gemäß Absatz 2 festgelegt, können die Mitgliedstaaten detaillierte Kriterien für die Anwendung der in Absatz 1…
Damit die Einzelheiten von Aktualisierungen durch die Mitgliedstaaten, die im Anschluss an die Überprüfungen bestimmter Bestandteile ihrer Meeresstrategien…
Soweit die Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit auf regionaler oder subregionaler Ebene verpflichtet sind, sollten sie, sofern dies praktikabel und angemessen…
Die Mitgliedstaaten sollten die in diesem Beschluss festgelegten Kriterien, methodischen Standards, Spezifikationen und standardisierten Verfahren für die…
3. Soweit Schwellenwerte, einschließlich derjenigen, die von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Beschluss festgelegt wurden, für ein bestimmtes Kriterium nicht in…
Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien für die Zwecke des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.