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Aus der Nutzung des 700-MHz-Bands durch andere Anwendungen in Drittländern, wie sie durch internationale Übereinkünfte oder in nationalen Teilgebieten außerhalb der effektiven Kontrolle der Behörden eines Mitgliedstaates erlaubt wird, könnten sich Beschränkungen für die Nutzung des 700-MHz-Frequenzbands für terrestrische drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste in einigen Mitgliedstaaten ergeben. Jene Mitgliedstaaten wären dadurch daran gehindert, die auf Unionsebene festgelegte gemeinsame Zeitplanung einzuhalten. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Dauer und geografische Reichweite solcher Beschränkungen zu verringern, und erforderlichenfalls die Hilfestellung der Union gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 243/2012/EU in Anspruch nehmen. Sie sollten der Kommission solche Beschränkungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates melden; diese Informationen sollten gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG veröffentlicht werden.
Einige Mitgliedstaaten haben bereits nationale Genehmigungsverfahren für die Nutzung des 700-MHz-Bands für bidirektionale terrestrische drahtlose breitbandige…
Ab dem 30. Juni 2020 gestatten die Mitgliedstaaten die Nutzung des Frequenzbands 694-790 MHz (im Folgenden „700-MHz-Band“) für terrestrische Systeme, die…
Wenn die Mitgliedstaaten die Nutzung des 700-MHz-Bands genehmigen oder bestehende Rechte zur Nutzung des 700-MHz-Bands ändern, tragen sie der Notwendigkeit, die…
Die Mitgliedstaaten sollten aus gebührend gerechtfertigten Gründen die Bereitstellung des 700-MHz-Bands für terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige…
Die Nutzung des 700-MHz-Bands für terrestrische drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste sollte so bald wie möglich einer flexiblen…
Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Entwicklungen bei der Nutzung des Frequenzbands…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.