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Nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV kann der Rat im Rahmen seines nach diesem Artikel gefassten Beschlusses zur Inverzugsetzung den betreffenden Mitgliedstaat ersuchen, nach einem konkreten Zeitplan Berichte über die Anpassungsbemühungen vorzulegen. Nach Artikel 5 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 enthält der Bericht des Mitgliedstaats die Ziele für die Staatsausgaben und die Staatseinnahmen und legt die finanzpolitischen Maßnahmen sowohl auf der Ausgabenseite als auch auf der Einnahmenseite sowie die aufgrund der konkreten Empfehlungen des Rates ergriffenen Maßnahmen dar. Damit die Kommission sowohl die Frist zur Umsetzung der in diesem Beschluss enthaltenen Empfehlungen als auch die für die Korrektur des übermäßigen Defizits gesetzte Frist leichter überwachen kann, sollte Spanien einen solchen Bericht bis zum 15. Oktober 2016 gleichzeitig mit seiner Übersicht über die Haushaltsplanung 2017 vorlegen.
Nach der Inverzugsetzung durch den Rat gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV erstattet der betreffende Mitgliedstaat dem Rat und der Kommission über die Maßnahmen…
Ist der betroffene Mitgliedstaat Gegenstand eines Beschlusses über die Inverzugsetzung des Rates nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV, umfasst der Bericht nach Absatz…
Der betreffende Mitgliedstaat erstattet dem Rat und der Kommission innerhalb der in Absatz 4 dieses Artikels vorgesehenen Frist Bericht über Maßnahmen, die er…
Nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV kann der Rat im Rahmen seines nach dieser Bestimmung gefassten Beschlusses zur Inverzugsetzung den betreffenden Mitgliedstaat…
Der Rat setzt Spanien eine Frist bis zum 15. Oktober 2016, damit es wirksame Maßnahmen ergreift und dem Rat und der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 1a der…
Am 12. Juli 2016 stellte der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV fest, dass Spanien auf die Empfehlung des Rates vom 21. Juni 2013 hin keine wirksamen Maßnahmen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.